Leistungsfähige Jobcenter

Das fehlende Bindeglied zur Bürgergeld(einspar)-Reform.

Öffentlichkeit, Politik und Betroffene verknüpfen mit dem Jobcenter seit 2005 negative Assoziationen. Die stigmatisierende Trennung zwischen „guten“ beitragsfinanzierten und „schlechten“ steuerfinanzierten Arbeitslosen sowie zwischen besser und schlechter verdienenden Arbeitnehmenden gehört abgeschafft. Eine Neuordnung der Jobcenter ist zwingend.

Dieses Papier beschreibt notwendige Verbesserungen fernab der politischen Lieblingsthemen Sanktionen, Schonvermögen und dem Leistungszugang von Ukrainer*innen. Denn diese Themen sind entweder höchstrichterlich geregelt oder nebensächlich für die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung. Ob es gelingt, erwerbsfähige Menschen in Deutschland wieder in Arbeit zu bringen hängt wesentlich davon ab, welchen positiven Anreizen die leistungsbeziehenden Personen begegnen (1) und wie aufnahmefähig der Arbeitsmarkt ist (2). Daneben braucht es sinnvolle Verfahren, Strukturen und Steuerungsimpulse für leistungsfähige Jobcenter (3), um das Potenzial für Integrationen von Leistungsbeziehenden in Arbeit und Ausbildung auszuschöpfen. Die Leistungsfähigkeit eines Jobcenters ist dann erhöht, wenn es gelingt, erstens mit weniger Aufwand schneller und in höherer Qualität Leistungen zu bewilligen und zweitens mit weniger Aufwand schneller und mehr in Ausbildung und Arbeit zu integrieren. Zu sinnvollen Verfahren, Strukturen und Steuerungsimpulse für leistungsfähige Jobcenter möchte dieses Whitepaper im Folgenden Vorschläge formulieren. Diese speisen sich aus unserer Erfahrung von nunmehr 20 Jahren Organisationsberatung in und für über 130 Jobcenter und Dutzenden weiteren Sozialverwaltungen in Deutschland.

Zuständigkeiten und Finanzierung

  • Die Mischverwaltung aus Bundesagentur und Kommunen als Folge der Mischfinanzierung beenden: Der Bund übernimmt die Kosten der Unterkunft  zu 100% – aktuell übernimmt er bereits circa 70%. Der Kommunale Finanzierungsanteil  von aktuell 15,2% für Verwaltungskosten fällt entsprechend weg. → In gemeinsamen Einrichtungen braucht es in der Folge keine kommunalen Anstellungsträger mehr. Unterschiedliche Tarife und Regelungen fallen weg. Kommunale Jobcenter arbeiten in 100-prozentiger Auftragsverwaltung des Bundes.
  • Der Regelsatz der Grundsicherung wird durch das Finanzamt ausgezahlt. Das Finanzamt hat alle wesentlichen Informationen zu Einkommen, Vermögen und Familienkonstellation vorliegen und kann damit aufwandsarm die Höhe des Regelsatzes für eLb berechnen. Denn das aktuelle System bestraft Leistungsziehende, die Arbeit aufnehmen, vor allem bei schwankenden Einkünften, mit extremem Bürokratieaufwand und einem oft als Negativanreiz empfunden Leistungsentzug durch das Jobcenter. Nicht zuletzt wird die unheilvolle Belastung der Integrationsarbeit durch den Fokus (von Bürger*innen UND Organisation) auf die Leistungszahlungen durch das Jobcenter wird beendet, der Blick für die Integration in Ausbildung und Arbeit geschärft. Die stigmatisierende Unterscheidung zwischen Arbeitnehmenden, die Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen und solchen, die ergänzende Leistungen beim Jobcenter beantragen müssen, wird abgeschafft.
  • Ergänzer*innen raus aus dem SGB II: Personen, die mehr als 30h/Woche arbeiten, sogenannte Ergänzer*innen, stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und leisten Ihren Beitrag. Sie gehören nicht ins SGB II, ihre mindestens in Kauf genommene Stigmatisierung im Vergleich zu Arbeitnehmer*innen, die mit Ihrer Arbeit einen auskömmlichen Lohn erzielen, ist zutiefst ungerecht. Dieser Personenkreis sollte im Sinne einer negativen Einkommenssteuer vom Finanzamt mit ihren monatlichen Gehaltsabrechnungen Geldzahlungen vom Staat erhalten. Die Jobcenter können sich auf die Integration von nicht arbeitenden Menschen fokussieren.
  • Die beiden Leistungen Kosten der Unterkunft (kdU) und Wohngeld werden zu einer eigenständigen Wohnstelle in kommunaler Trägerschaft verschmolzen. Erstens führen Einkommensänderungen von Bürger*innen derzeit dazu, dass Leistungsbeziehende zwischen zwei Leistungssystem in verschiedener Trägerschaft pendeln müssen. Dazwischen droht ihnen aufgrund verwaltungsinterner Regeln und Abläufe oftmals ein monatelanger Wegfall der Unterstützung, vor allem wenn sie von der Grundsicherung ins Wohngeld wechseln. Zweitens ist jeder Wechsel zudem mit einem aufwändigen weiteren Leistungsantrag verbunden, der jedoch im Wesentlichen dieselben Informationen abfragt. Drittens fehlt in vielen Fällen Mitarbeitenden der Jobcenter das Fachwissen, um korrekt über Wohngeldansprüche zu informieren und umgekehrt fehlt in Wohngeldstellen das Wissen um die Kosten der Unterkunft im SGB II. Und viertens führen die beiden Konkurrenzsysteme zu einer unheilvollen Konkurrenz am Wohnungsmarkt, die durch unterschiedliche Anreizsysteme den Vermietern die Möglichkeit gibt, Sozialverwaltungen unterschiedlicher Rechtskreise gegeneinander auszuspielen. Eine Zusammenlegung verringert Bürokratie für Bürger und Verwaltung und nimmt die Angst vor Wohnungsverlust bei Arbeitsaufnahme.
  • Einmalleistungen und Vermittlungsbudget für Leistungsbeziehende werden gebündelt im Jobcenter bewilligt und abgerechnet. Neben Regelsatz und KdU haben Bürger*innen Anspruch auf weitere Leistungen. Diese sind in der Abrechnung nicht so komplex, dass sie ein erstes juristisches Staatsexamen erfordern. Diese Aufgabe kann von Integrationsbegleiter*innen¹ übernommen werden. So wie es teilweise in Jobcentern bereits gelebte Praxis ist.
  • Die Erwerbsfähigkeitsdefinition und -feststellung muss praxistauglich angepasst werden. Die volle Erwerbsminderung sollte bereits bei weniger als vier Stunden täglicher Arbeitsfähigkeit beginnen. Das Clearing der Erwerbsunfähigkeit erfolgt in einer multiprofessionellen Abstimmung aller beteiligten Stellen (BA, Jobcenter, Rentenversicherung, Krankenkasse und ggf. Arbeitgebervertreter*in und Arbeitnehmervertreter*in). Solange wir kein integriertes Sozialgesetzbuch mit One-Stop-Agenturen für Bürger*innen haben –und dazu fehlen den verantwortlichen Akteuren in den kommenden 20 Jahren Kraft, Mut, Ambition und Innovationsfreude), gehören psychisch Kranke und faktisch erwerbsunfähige Personen (temporär) in andere Sozialgesetzbücher als das SGB II und unter die Verantwortung anderer Sozialverwaltungen und der Sozialversicherungsträger.
  • Ganzheitliche und effektive Begleitung von Bürger*innen statt Zuordnung von Aufgaben aufgrund der Finanzierungsquelle einer Leistung. Leistungen in einem steuerfinanzierten System gehören aus Steuergeldern bezahlt und nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen; deshalb gehört die Förderung der beruflichen Weiterbildung in die Jobcenter.
  • Klare Zuständigkeiten für junge Menschen ohne Schulabschluss oder Ausbildung. Junge Menschen ohne Ausbildung gehören in die Integrationsbegleitung durch die Agenturen für Arbeit; oder die Ausbildungsstellenvermittlung erfolgt zukünftig grundsätzlich durch die Jobcenter.

Steuerung und Zielsystem

  • Die Personalausstattung der Jobcenter im Bereich MuI wird an realisierte Beratungen geknüpft. Wer weniger als 20 Beratungen/Woche je anwesender VZÄ im Jahresdurchschnitt erreicht, erhält entsprechend weniger Personal für das Folgejahr. Durch normale Fluktuation im Personalkörper lassen sich mögliche Stellenreduktionen leicht realisieren.
  • Den (EGT)-Mittelabfluss als Zielvorgabe für Jobcenter abschaffen. Jobcenter sollten allein an Integrationen in Ausbildung oder Arbeit sowie an erfolgreichen Abschlüssen von Qualifizierungen gemessen werden. Wer mit weniger Geld als vorgesehen diese Ziele erreicht, ist zu würdigen und nicht (durch Politik, Fachöffentlichkeit und lokale Akteure) unter Druck zu setzen, möglichst viele Mittel zur Erhaltung der Trägerlandschaft vor Ort zu verausgaben. Der Instrumenteneinsatz muss konsequent vom Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gedacht werden. Und nicht wie aktuell zu oft die Zuweisung in Instrumente von der eingekauften Maßnahme her. 
  • Jobcenter erhalten einen eigenen Personalkörper. Die Zwitterkonstruktion der gemeinsamen Einrichtungen mit zwei Anstellungsträgern ohne eigenen Personalkörper, dafür mit zwei Tarifsystemen sorgt für Ungerechtigkeiten und Unbill in der Mitarbeiterschaft sowie unnötige Ineffizienzen bei der Personalgestellung und -bewirtschaftung.
  • Ein auf Förderketten abzielender Instrumentenbaukasten SGB II wird gesetzlich verankert. Die isolierte Betrachtung von Förderinstrumenten ignoriert die komplexe Situation vieler eLb und die dadurch erforderlichen integrierten Förderketten mit aufeinander aufbauenden Bausteinen. Für solche Förderketten braucht es zudem eine mehrjährige Sicherheit für Budgets im Sinne von Individualbudgets je Kund*in. Viel zu häufig brechen Handlungsstrategien zur Integration in Ausbildung und Arbeit für den Einzelfall aufgrund haushalterischer Sachzwänge ab.
  • Öffentlich geförderte Beschäftigung – ganz oder gar nicht. Die öffentlich geförderte Beschäftigung (ÖGB) kann ein sinnhafter, gesellschaftlich wichtiger Beschäftigungssektor für Menschen mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit und langjährig nachgewiesener fehlender Perspektive auf eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt sein. ABER: Ohne politischen Willen und ausreichende Mittel, um ÖGB flächendeckend für alle anspruchsbedürftigen eLb einzuführen, gehören solch teure Instrumente der ÖGB wie §16i abgeschafft: Sie sorgen für Ungerechtigkeiten zwischen eLb (1), provozieren in der JC-internen Zusteuerung kontraproduktive Creamingeffekte (2), sorgen bei relevanten Akteuren für eine pauschale Einstufung von der Mehrheit der eLb als arbeitsmarktfern (3), dienen der Politik und Interessensvertretungen in Wellenbewegungen als sozialpolitisches Modefeigenblatt (4) und lenken dadurch in Summe von der Kernaufgabe für Beschäftigte und Kund*innen im Jobcenter ab, der Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Dass mittels ÖGB zudem in Teilen der Republik sozialstaatliche Strukturen in der kommunalen sozialen Arbeit und der Trägerlandschaft (in bedenklicher Art und Weise) querfinanziert werden, erhöht den Bedarf, ÖGB-Instrumente entweder umfassend und dauerhaft auszustatten oder ganz abzuschaffen.
  • AGH-Zuweisungen werden auf maximal 3+3 Monate begrenzt. Arbeitsgelegenheiten (AGH) sind ein Aktivierungsinstrument und nicht – wie bisweilen fälschlich rezitiert – eine öffentlich geförderte Beschäftigung. Aktivierungserfolge zeigen sich mehrheitlich nach spätestens drei Monaten und sind mehrheitlich nach weiteren drei Monaten so stabilisiert, dass der nächste Schritt einer Förderkette folgen kann. Und falls nicht, sollten der (teure) Versuch abgebrochen und die Ressourcen mit Blick auf die mit hoher Sicherheit für die nächsten Jahre knappe Haushaltslage für andere eLb eingesetzt werden.
  • Berufliche Sprache on the Job oder berufsbegleitend in Berufssprachkursen lernen. Der (faktische) Vorrang der Integrationskurse wird aufgehoben. Dadurch wird der Integrationsprozess stark beschleunigt und fokussiert.

Interne Aufstellung

  • Das Profiling übernimmt die Technik (KI). Jobcenter betreiben Massengeschäft und kein exklusives Einzelcoaching. Die Erwartungen und Verfahren sind dem anzupassen. Das Erstprofiling erfolgt durch Technik (KI), denn Integrationsbegleiter*innen können (in der Kürze der verfügbaren Zeit) nicht flächendeckend verlässlich profilen. Diese Fehlerquelle erzeugt a) fatale Folgefehler (→ siehe Beratungsskandal der BA zur Jahrtausendwende) und bindet b) unnötig viele Ressourcen. Die Zeit der und das Geld für Integrationsbegleiter*innen sollte so viel wie möglich für die Begleitung in Arbeit eingesetzt werden.
  • Integrationsbegleiter*innen suchen verpflichtend SGB II-Empfänger*innen zu Hause auf. Eine vertrauensvolle Begleitung bei der Integration in Arbeit braucht ein vollständiges Bild der Situation der Bürger*innen. Das gelingt nicht hinter dem Schreibtisch. Hier dürfen Jobcenter von Jugendämtern und Trägern der Eingliederungshilfe lernen.
  • Erfolgreich vertestete digitale Instrumente und Verfahren werden verpflichtend innerhalb von 12 Monaten in allen Jobcentern eingesetzt. Ein Test ist dann erfolgreich, wenn er in mehr als einem Jobcenter Leistungen schneller in gleicher Qualität erbringt; im Idealfall zu einem günstigeren Preis.
  • Es werden ausschließlich Ergebnisse und Vereinbarungen dokumentiert. Um maximal viel Zeit für die Begleitung in Ausbildung und Arbeit einzusetzen, verzichten Jobcenter zukünftig auf umfassende Falldokumentationen im Bereich MuI, die zu häufig allein dem Tätigkeitsnachweis nach Innen dienen.

Außendarstellung

  • Das Gesicht der Jobcenter muss sich verändern. Integrationsbegleiter*innen sind fordernde Unterstützer*innen im Prozess, und keine Sachbearbeiter*innen. Sie werden sichtbar nach außen und stehen im Zentrum der Jobcenter. Verstecken hinter dem Schreibtisch oder im Homeoffice passt nicht zur Aufgabenstellung eines Jobcenters.
  • Die Gebäude-Architektur, das Arbeitssetting und die räumliche Verortung der Jobcenter müssen zum Auftrag passen. (Digitaler) Kiosk statt einschüchternder Verwaltungsflure. Beratungssetting statt Schreibtischarbeit. Innenstadt statt Randlage.
  • Die Rolle der Jobcenter in der Sozialverwaltung ist zu schärfen: Jobcenter sind für die Integration in Ausbildung und Arbeit zuständig. Das SGB II ist NICHT letzte Instanz und Auffangbecken des Sozialstaats, sondern „Profi für Arbeitsintegration (bei Bedarf auch im zweiten, dritten und vierten Anlauf).“ Für viele wichtige, aber andere Sozialstaatsaufgaben gibt es aktuell und perspektivisch andere Sozialgesetzbücher und andere zuständige Stellen. Es gibt keine Sozialverwaltungshierarchien, sondern Kooperation und Koproduktion.

Fußnoten

  1. Wir verwenden hier und im Folgenden bewusst die Bezeichnung „Integrationsbegleiter*innen“ in Abgrenzung zu gegenwärtig geläufigen Bezeichnungen wie „Jobcoach“, und „Persönlicher Ansprechpartner“, um den Kern der aktuellen und zukünftigen Unterstützungsbedarfe für Leistungsbezieher*innen herauszustellen. Das Mindset in der Verwaltung und bei den Bürger*innen wird in der Praxis durch Begrifflichkeiten stark beeinflusst. Ein Wandel im Tun erfordert auch einen Wandel in wesentlichen Begriffsbezeichnungen.

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